Compliance-Ratgeber · 4.5.2026 · 6 min

Richtlinie (EU) 2024/825: was sich für Umweltaussagen ändert

Verbote, Nachweispflichten, Fristen: der praktische Leitfaden zur Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“.

Ein Text, der das Lauterkeitsrecht verschärft

Die Richtlinie (EU) 2024/825 ändert die Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU. Sie ergänzt die Schwarze Liste unlauterer Praktiken um mehrere Formen der Umweltwerbung: pauschale, nicht belegte Aussagen, Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem und Neutralitätsaussagen, die allein auf Kompensation beruhen. In Deutschland wirkt sie über §§ 3, 5 und 5a UWG.

Pauschale Umweltaussagen werden untersagt

Formulierungen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „natürlich“ oder „nachhaltig“ gelten als pauschal, sobald keine anerkannte, nachweisbare Umweltleistung dahintersteht. Der Nachweis muss zum Zeitpunkt der Aussage vorliegen — nicht erst nach Eingang einer Abmahnung.

Fristen: 27. März und 27. September 2026

Die Mitgliedstaaten mussten die Umsetzung bis 27. März 2026 veröffentlichen und ab 27. September 2026 anwenden. Unabhängig davon urteilen deutsche Gerichte bereits heute auf Grundlage von § 5 UWG über unbelegte Umwelt- und Klimaaussagen, insbesondere im Bereich „klimaneutral“.

Wie Sie sich konkret vorbereiten

Alle Umweltaussagen auf Ihren digitalen Kanälen inventarisieren, sie gegen den Richtlinientext prüfen, je Aussage einen datierten Nachweis hinterlegen, nicht haltbare Formulierungen umschreiben und jede Änderung versioniert dokumentieren. Genau das leistet das EmpCo-Register.

FAQ

Gilt die Richtlinie auch für KMU?+

Ja. Sie betrifft jedes Unternehmen, das in der EU gegenüber Verbrauchern kommuniziert — ohne Umsatz- oder Größenschwelle.

Gilt sie für eine englischsprachige Website?+

Ja, sobald die Kommunikation sich an Verbraucher in der Europäischen Union richtet, unabhängig von der Sprache.

Was droht bei einer Abmahnung?+

Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe, Kostenerstattung, einstweilige Verfügung und im Wiederholungsfall die Vertragsstrafe je Verstoß.

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