Compliance-Ratgeber · 6.5.2026 · 5 min

Greenwashing: rechtliche Definition und 12 Beispiele zum Streichen

Greenwashing ist keine Imagefrage mehr, sondern eine irreführende Geschäftspraktik. Konkrete Beispiele und belastbare Umformulierungen.

Eine inzwischen rechtliche Definition

Greenwashing bedeutet, ein Produkt, eine Leistung oder ein Unternehmen umweltfreundlicher darzustellen, als es tatsächlich ist. Seit der Richtlinie 2024/825 sind mehrere Greenwashing-Formen ausdrücklich als unter allen Umständen unlautere Praktiken gelistet und damit ohne Einzelfallprüfung angreifbar.

Die häufigsten Formulierungen

„100 % natürlich“, „umweltfreundliche Verpackung“, „klimaneutral“, „gut für den Planeten“, „ohne Auswirkungen“, „grünes Produkt“, „biologisch abbaubar“ ohne Bedingungen, „recycelbar“ ohne Angabe der Sammelstruktur, „ökologisch designt“, „nachhaltig“, „CO₂-kompensiert“.

Warum diese Formeln angreifbar sind

Sie sind entweder pauschal (kein messbarer Perimeter), absolut (nicht beweisbar) oder stützen sich auf Kompensation, die als einzige Begründung untersagt ist. Der Verbraucher kann nichts überprüfen — die Irreführung wird daher vermutet, ohne dass ein Schaden nachzuweisen ist.

Umformulieren, ohne das Verkaufsargument zu verlieren

Ersetzen Sie das Adjektiv durch eine Zahl: „92 % Inhaltsstoffe natürlichen Ursprungs, COSMOS-zertifiziert“, „Verpackung aus 80 % Altpapier, recycelbar über die Papiertonne“, „Emissionen gegenüber 2022 um 30 % gesenkt, Scope 1 und 2, extern geprüft“.

FAQ

Ist „biologisch abbaubar“ verboten?+

Nein, aber die Aussage muss Bedingungen nennen: Dauer, Milieu und Prüfnorm — und der Nachweis muss vorliegen.

Darf man noch von Klimaneutralität sprechen?+

Nur wenn sie nicht ausschließlich auf Kompensation beruht und die Reduktion belegt ist; bei Produktaussagen ist davon abzuraten.

Ist ein hauseigenes Siegel zulässig?+

Nein. Nur Siegel mit unabhängiger Drittzertifizierung oder öffentlicher Grundlage sind zulässig.

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