Grundlagen · Wortwahl
Verbotene Umweltbegriffe: was ohne Nachweis nicht mehr geht
Die Richtlinie (EU) 2024/825 führt keine Wortliste, untersagt aber pauschale Umweltaussagen ohne nachgewiesene, anerkannte Umweltleistung. Praktisch fällt damit eine ganze Formulierungsfamilie aus — hier die betroffenen Begriffe und belastbare Alternativen.
Welche Begriffe sind zuerst betroffen?
Pauschalaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“, „ökologisch“, „gut für den Planeten“ oder „bewusste Wahl“ sind betroffen, sobald dem Verbraucher zum Kaufzeitpunkt kein Nachweis einer anerkannten Umweltleistung geliefert wird.
Warum sind Pauschalaussagen problematisch?
Eine pauschale Aussage nennt weder Bezugsgröße noch Kennzahl noch Vergleichsmaßstab. Der Verbraucher kann nicht prüfen, was gemessen wurde — die Irreführung tritt auch ohne Täuschungsabsicht ein, was für § 5 UWG genügt.
Womit ersetzt man eine Pauschalaussage?
Durch eine messbare, belegte Angabe: Rezyklatanteil, Emissionsminderung auf definiertem Perimeter, tatsächlich gehaltene Zertifizierung, Garantiedauer. Die Aussage muss nennen, was gemessen wurde, worauf und mit welcher Methode.
Sind Kompensationsaussagen betroffen?
Ja. „Klimaneutral“ auf Produktebene, gestützt auf Ausgleichszertifikate, ist ausdrücklich erfasst und war bereits Gegenstand deutscher Verfahren. Eine Kompensation darf nicht als Eigenschaft des Produkts dargestellt werden.
Wie kontrolliert man Wortwahl im großen Maßstab?
Ein gemeinsames Lexikon von Marketing und Recht, angewandt auf neue Inhalte und durch periodische Scans überprüft, deckt riskante Formulierungen über alle Produktseiten hinweg auf — auch in Übersetzungen und Altbeständen.
Typische Umformulierungen
- „Umweltfreundliche Verpackung“ → „Karton mit 80 % Rezyklatanteil (Lieferantenzertifikat 2026)“.
- „Klimaneutrales Produkt“ → „1,2 kg CO₂e pro Einheit, GHG-Protocol, Perimeter Produktion“.
- „Nachhaltige Formel“ → „92 % Inhaltsstoffe natürlichen Ursprungs, COSMOS-zertifiziert“.
- „Nachhaltiges Textil“ → „GOTS-zertifizierte Baumwolle, 5 Jahre Herstellergarantie“.
Zitierte Rechtsgrundlagen und Behörden
- Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 — Umweltaussagen und Langlebigkeit
- Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (geändert)
- UWG §§ 3, 5, 5a — Irreführung durch Handlungen und Unterlassen
- Wettbewerbszentrale — Abmahnpraxis bei Umweltwerbung; BGH-Rechtsprechung zu „klimaneutral“
FAQ
Ist „umweltfreundlich“ vollständig verboten?+
Nicht als Wort, aber ohne Nachweis einer anerkannten Umweltleistung unbrauchbar. Ohne Kennzahl und Quelle gilt es als pauschale, unbelegte Aussage.
Genügt ein eigenes Siegel?+
Nein. Zulässig sind nur Siegel mit Zertifizierungssystem und unabhängiger Drittprüfung. Ein selbst geschaffenes Logo ist kein Nachweis im Sinne der Richtlinie.
Müssen alte Seiten korrigiert werden?+
Ja, bereits online stehende Inhalte sind aktive Werbung. Gerade Altseiten und Übersetzungen enthalten verbotene Formulierungen am längsten.