Länderleitfaden · Deutschland
EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 in Deutschland: was zu dokumentieren ist
In Deutschland wird Umweltwerbung überwiegend privat durchgesetzt: Mitbewerber und die Wettbewerbszentrale mahnen unbelegte Aussagen nach dem UWG ab. Die Richtlinie (EU) 2024/825 verschärft die Nachweisanforderungen — dieser Leitfaden zeigt, was jetzt zu dokumentieren ist.
Was regelt die EmpCo-Richtlinie?
Die Richtlinie (EU) 2024/825 ändert die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Sie untersagt pauschale, nicht belegte Umweltaussagen, regelt Nachhaltigkeitssiegel und verlangt überprüfbare Nachweise vor jeder Veröffentlichung.
Wer kontrolliert Umweltwerbung in Deutschland?
Die Durchsetzung erfolgt vor allem zivilrechtlich: Mitbewerber, Verbraucherzentralen und die Wettbewerbszentrale mahnen ab und klagen auf Unterlassung. Behördliche Marktaufsicht ergänzt dies, die Kostenrisiken entstehen jedoch meist über Abmahnungen.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Jedes Unternehmen, das gegenüber Verbrauchern Umweltvorteile behauptet: Onlineshop, Produktseite, Verpackung, Werbung, Social Media, Katalog. Die Unternehmensgröße entlastet nicht von der Nachweispflicht für die getroffene Aussage.
Wie bereitet man sich auf eine Abmahnung vor?
Führen Sie ein datiertes Register Ihrer Umweltaussagen, verknüpfen Sie jede mit Nachweis, Berechnungsmethode und Bezugsgröße und bewahren Sie die Versionshistorie. Damit lässt sich die typische Zehn-Tage-Frist einer Abmahnung realistisch einhalten.
Was ist der Zeitplan der Umsetzung?
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zur angekündigten Anwendung am 27. September 2026 umsetzen. Bereits heute wenden deutsche Gerichte § 5 UWG konsequent auf unbelegte Umwelt- und Klimaaussagen an.
Empfohlener Arbeitsplan (Deutschland)
- Alle Umweltaussagen je Werbemittel inventarisieren, inklusive Übersetzungen.
- Nachweis, Bezugsgröße und Gültigkeitsdatum je Aussage hinterlegen.
- Pauschale Aussagen in messbare, überprüfbare Angaben umformulieren.
- Versionen historisieren, um Sorgfalt gegenüber Abmahnern darzulegen.
Zitierte Rechtsgrundlagen und Behörden
- Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 — Umweltaussagen und Langlebigkeit
- Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (geändert)
- UWG §§ 3, 5, 5a — Irreführung durch Handlungen und Unterlassen
- Wettbewerbszentrale — Abmahnpraxis bei Umweltwerbung; BGH-Rechtsprechung zu „klimaneutral“
FAQ
Gilt die Richtlinie auch für B2B-Kommunikation?+
Der Text adressiert Verbraucherkommunikation. B2B-Unternehmen bleiben jedoch über ihre Handelspartner und über das allgemeine Irreführungsverbot des UWG exponiert.
Ist eine von der Agentur geprüfte Aussage sicher?+
Nein. Die Nachweislast bleibt beim Werbenden. Eine kreative Freigabe ersetzt weder Berechnungsmethode noch Studie noch die Dokumentation der Bezugsgröße.
Müssen alle Umweltbegriffe entfernt werden?+
Nicht zwingend. Entscheidend ist, vage Formulierungen durch präzise, belegte Angaben zu ersetzen und die Nachweise verfügbar zu halten.